STATUTEN
Artikel 1 – Name
Unter dem Namen Schweizerischer KMU Verein (SKV) besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Naters, VS. Er ist im Handelsregister des Kantons Wallis eingetragen.
Artikel 3 – Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) in der Schweiz. Ziel ist es, die Sichtbarkeit der KMUs zu erhöhen, indem ihnen multimediale, redaktionell aufbereitete Beiträge erstellt werden. Durch die Mitgliedschaft werden die Ausgaben für Marketing und mediale Präsenz deutlich gesenkt. Mitglieder haben Zugang zu erstklassigen redaktionellen Services, einschliesslich der Erstellung und Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Artikeln in angesehenen Medien, um ihre Sichtbarkeit zu steigern. Darüber hinaus erstellt der Verein praxisorientierte Ratgeber für KMUs in Print und als eBook über die Redaktion des Vereins. Weiterhin organisiert der Verein kostenlose Veranstaltungen, um die Werbemöglichkeiten der Mitglieder zu maximieren, und bietet Schulungen sowie Workshops an, um die Kompetenzen der Mitglieder weiterzuentwickeln. Zur Erreichung seiner Ziele betreibt der Verein ein kaufmännisches Unternehmen.
Artikel 4 – Mittel
Der Verein finanziert sich aus: Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Praxisratgebern, Werbeeinnahmen, Spenden, Sponsoring, Öffentlichen Beiträgen.
Artikel 5 – Mitgliederbeiträge
Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
Artikel 6 – Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern mit beratender Stimme sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder leisten einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks; sie bezahlen zudem einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Für Ehrenmitglieder entfällt der Mitgliederbeitrag. Ansonsten sind alle Mitglieder gleichberechtigt.
Artikel 7 – Aufnahme als Aktivmitglied
Aktiv- und Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche den Vorstand um Aufnahme ersucht. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand, dessen Bestätigung und durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Artikel 8 – Aufnahme als Ehrenmitglied
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient gemacht hat oder auf andere Weise mit dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein. Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Artikel 9 – Austritt
Jedes Mitglied kann seinen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklären.
Artikel 10 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied von Verein ausschliessen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere dem Verein einen schlechten Ruf bringt oder der versprochene Leistungen nicht erbringt. Der Ausschluss muss begründet werden. Durch den Ausschluss verliert der/die ausgeschlossene/n Vereinsmitglied seine/ihre Stellung als Mitglied. Somit verliert es die Berechtigung an Vereinsversammlungen teilzunehmen und ist nicht mehr zur Entrichtung allfälliger ausstehender Mitgliederbeiträge verpflichtet.
Artikel 11 – Anfechtung des Ausschlusses
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich sein und dem Vorstand eingereicht werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend. Wenn die Vereinsversammlung den Ausschluss aufhebt, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wieder ein Mitglied in seiner bisherigen Mitgliederkategorie. Dadurch lebt die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliederbeiträge wieder auf; für die Zeit zwischen Ausschluss und Gutheissung der Einsprache ist kein Verzugszins geschuldet.
Artikel 12 – Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch den Tod. Die Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich; die Erbinnen und Erben sind nicht zur Zahlung nicht bezahlter Mitgliederbeiträge verpflichtet. Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch deren Auflösung oder durch deren konstitutive Löschung im Handelsregister.
Artikel 13 – Wirkungen der Beendigung der Mitgliedschaft
Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Nutzung davon. Noch ausstehende Mitgliederbeiträge sind mit dem Ausscheiden des Austritts nicht mehr geschuldet.
Artikel 14 – Organe
Die Organe des Vereins sind: die Vereinsversammlung, der Vorstand, die Kontroll- oder Revisionsstelle.
Artikel 15 – Durchführung von Sitzungen
Wer den Vorsitz in der Vereinsversammlung oder in einer Sitzung des Vorstands übernimmt, bestimmt: die Protokollführerin oder den Protokollführer für die Sitzung, und die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Sitzung. Dieselbe Person kann Vorsitz haben und gleichzeitig Protokollführung sowie Stimmenzählung übernehmen.
Artikel 16 – Protokolle
Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden protokolliert. Die oder der Vorsitzende sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer unterschreiben das Protokoll gemeinsam. Das Protokoll enthält mindestens: die Sitzungsort (Vereinsversammlung oder Vorstandssitzungen), die Feststellung über die Anzahl anwesender beziehungsweise abwesender Personen, den Namen der oder des Vorsitzenden, den Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers, die Beschlüsse.
Artikel 17 – Aufgaben
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl der Kontroll- oder Revisionsstelle; Abnahme der Vereinsrechnung; Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; Déchargeerteilung an den Vorstand; Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge; Entscheide über angefochtene Beschlüsse des Vorstandes, Mitglieder auszuschliessen; Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 18 – Einberufung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis protokolliert. Die Vereinsversammlung wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Liquidatorinnen und Liquidatoren oder durch die Kontroll- oder Revisionsstelle. Ein Fünftel der Mitglieder können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt. Die Einberufung einer Vereinsversammlung kann auch von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Verweigert der Vorstand die Einberufung, sind die Mitglieder zur Klage am zuständigen Gericht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder bekanntzumachen, welche die Durchführung einer Vereinsversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung ist der Bericht der Kontroll- oder Revisionsstelle den Mitgliedern am Sitz des Vereins zur Einsicht aufzulegen. In der Einberufung werden die Mitglieder darauf aufmerksam gemacht. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung und auf Wahl einer Kontroll- oder Revisionsstelle infolge Begehrens eines Vereinsmitglieds. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen über den Beschlussfassungsvorschlag steht allen Vereinsmitgliedern Antragsrecht.
Artikel 19 – Durchführung
Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer elektronischen Versammlung oder in einer elektronisch unterstützten Versammlung zur Verhandlung und Beschlussfassung einberufen werden. Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Artikel 20 – Universalversammlung
Sämtliche Mitglieder können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Vereinsversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Vereinsversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Mitglieder anwesend sind.
Artikel 21 – Vorsitz
Der Vorstand bestimmt unter sich, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz führt. In der Regel ist dies die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in deren oder dessen Verhinderungsfälle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die Vereinsversammlung eine Tagesvorsitzende oder einen Tagesvorsitzenden.
Artikel 22 – Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der oder dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden. Zur Auflösung des Vereins wie auch zum Widerruf der Auflösung bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
Artikel 23 – Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Er besteht aus mindestens einem Mitglied. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere: Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes; Vorbereitung der Vereinsversammlung; Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung; Beschlüsse über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss eingeschlossen; Aufstellung eines Budgets, der Jahresrechnung und Beschwerden der Vereinsmitglieder; Aufteilung, Führung und Supervision der Ressorts; Verwaltung des Vereinsvermögens; Haftpflichtfragen; sowie alle weiteren Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Artikel 24 – Wahl
Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Artikel 25.1 – Konstituierung
Die Gründungs- oder die Vereinsversammlung kann den Vorstand anlässlich der Wahl des Vorstands konstituieren. Der Vorstand ist an diese Konstituierung gebunden. Wer bei einer Vorstandswahl mit teilweiser Konstituierung keine Funktion zugeteilt erhält, ist Mitglied des Vorstandes ohne besondere Funktion. Anstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten kann auch ein Co-Präsidium gewählt werden. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 25.2 – Organisation
Die operativen Aufgaben des Präsidenten werden auf Co-Präsidenten verteilt. Diese leiten die nachfolgenden Ressorts: Kommunikation und Marketing. Politik und Wirtschaft. Recht und Strategie. Finanzen und Controlling. IT und Digitalisierung. Partner und Mitglieder. Der Vorstand kann weitere Ressorts hinzufügen. Die konkreten Aufgaben und Abgrenzungen werden in den entsprechenden Pflichtenheften festgehalten. Der Ressortleiter «Kommunikation und Marketing» vertritt den Verein nach aussen, sofern er im Einzelfall nicht einem anderen betrifft.
Artikel 26 – Vertretung des Vereins
Der Vorstand führt Einzelunterschriften oder Kollektivunterschriften zu Zweien und kann weiteren Dritten Zeichnungsberechtigungen beider Arten erteilen.
Artikel 27 – Beschlussfassung
Der Vorstand bestimmt selbst, wann eine Vorstandssitzung beschlussfähig ist, wie das Stimm- und Wahlrecht ausgestaltet ist und was bei Stimmengleichheit geschieht. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt.
Artikel 28 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest. Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.
Artikel 29 – Wahl
Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kein Vorstandsmitglied oder eine ihm nahe stehende Person darf Teil der Kontrollstelle sein; ebenso wenig ein Vorstandsmitglied, welches auf eine Revision verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.
Artikel 30 – Revisionsstelle
Der Verein kann eine Revisionsstelle anstelle der Kontrollstelle wählen, welche eine eingeschränkte Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen handeln. Er muss eine solche Revisionsstelle wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung anstelle einer Kontrollstelle eine Revisionsstelle wählen; diese muss eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes sein.
Artikel 31 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.
Artikel 32 – Vereinsjahr
Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen. Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Artikel 33 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäss Art. 75a ZGB das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder und Organe ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Nachschusspflicht.
Artikel 34 – Auflösung
Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation durch. Die Vereinsversammlung kann jedoch stattdessen besondere Liquidatorinnen und Liquidatoren wählen. Die Liquidatorinnen und Liquidatoren führen dann die Liquidation anstelle des Vorstands durch. Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, führen die Liquidatorinnen und Liquidatoren je Einzelunterschrift; dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied ausdrücklich zur Liquidatorin oder zum Liquidator bestimmt wird. Nach der Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einem der Vereinszweck entsprechenden Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Liquidation sinngemäss.
Artikel 35 – Datenverarbeitung
Der Verein darf anonymisierte Daten seiner Mitglieder bearbeiten und zu Marketingzwecken verwenden.
Diese Statuten sind am 07.06.2024 genehmigt worden. Sie treten am gleichen Tag in Kraft.
Naters, den 12.06.2025
Diego Schnydrig, Präsident
